Photovoltaik Änderung – Optimierung möglich

Seit dem 1. Januar 2022 sind Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Dies betrifft Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert sind. Beispiel: Eine PV-Anlage mit 25 kWp auf einem Einfamilienhaus ist steuerfrei, und es müssen keine Gewinne oder Verluste ermittelt werden.

Ab dem 1. Januar 2023 unterliegen die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einem Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG. Das bedeutet, dass beim Kauf und der Installation keine Umsatzsteuer anfällt. Beispiel: Beim Kauf einer PV-Anlage mit einem Stromspeicher ist der Rechnungsbetrag netto gleich dem Bruttobetrag, da keine Umsatzsteuer berechnet wird.

Diese Änderungen erleichtern den Betrieb von Photovoltaikanlagen erheblich und fördern die Nutzung erneuerbarer Energien. Betreiber kleinerer Anlagen profitieren von der Steuerbefreiung und dem Nullsteuersatz, was die finanzielle Belastung reduziert und die Investition in solche Anlagen attraktiver macht.

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