Eine Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses wird steuerlich nur dann anerkannt, wenn die Vereinbarung fremdüblich ist. Die Fremdüblichkeit ist zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer-Ehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen kann und er auch Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen weitgehend beliebig wählen kann. Hintergrund: Verträge zwischen nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie […]