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📣 **Wahlaufruf zur DATEV Vertreterversammlung 2024 - 2028** 📣

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich, Benjamin Wahler, trete an, um unsere gemeinsamen Interessen in der Vertreterversammlung der DATEV zu vertreten. Mein Ziel: die Belange kleiner und mittelgroßer Kanzleien stärken & die Digitalisierung unserer Branche vorantreiben. 🚀

Ich setze mich ein für eine Zukunft, in der jede Kanzlei den digitalen Wandel erfolgreich meistern kann und wir gemeinsam dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Mit Ihrer Stimme können wir die Weichen für eine innovative und zugängliche Zukunft setzen. 🌐

Lassen Sie uns gemeinsam die DATEV und unsere Branche gestalten. Ihre Stimme zählt! 🗳️

Für mehr Infos zu meiner Kandidatur: https://wahler.tax/benjamin-wahler/

#DATEV2024 #ZukunftGestalten #Digitalisierung #Fachkräftemangel #GemeinsamStark #BenjaminWahler #KanzleienUnterstützen #Wahl2024 #DATEV #Steuerberater #Innovation #Berufszukunft #Vertreterversammlung 

Bitte unterstützen Sie mich mit Ihrer Stimme und lassen Sie uns gemeinsam einen Unterschied machen! Vielen Dank für Ihr Vertrauen. 🙏

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Ich setze mich ein für eine Zukunft, in der jede Kanzlei den digitalen Wandel erfolgreich meistern kann und wir gemeinsam dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Mit Ihrer Stimme können wir die Weichen für eine innovative und zugängliche Zukunft setzen. 🌐

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Heute möchten wir Ihnen die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG näher erläutern. Diese Regelung ermöglicht es Unternehmen, die Einkommensteuer für Geschenke, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % zu erheben. Dies gilt unabhängig davon, ob der Wert des Geschenks 35 € überschreitet.
Um Ihnen die Anwendung dieser Regelung zu verdeutlichen, möchte ich Ihnen drei Beispiele geben:
1. Unternehmen A schenkt einem Kunden ein Produkt im Wert von 100 € und entscheidet sich dafür, die Pauschalsteuer zu übernehmen. Das Unternehmen zahlt somit 30 € Pauschalsteuer und der Kunde muss keine Steuern auf das Geschenk zahlen.
2. Unternehmen B schenkt einem Kunden ebenfalls ein Produkt im Wert von 100 €, entscheidet sich jedoch dagegen, die Pauschalsteuer zu übernehmen. In diesem Fall muss der Kunde die Pauschalsteuer von 30 € selbst zahlen.
3. Unternehmen C verschenkt Bücher im Wert von 30 € pro Stück und übernimmt nicht die Pauschalsteuer. Der Empfänger des Geschenks muss in diesem Fall die Pauschalsteuer von 9 € zahlen.

Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Pauschalsteuer durch das Unternehmen als weiteres Geschenk gilt und dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, wenn der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 € übersteigt.

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Für die vollständige Richtigkeit der Informationen können wir trotz sorgfältiger Datenerhebung keine Gewähr übernehmen.

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Um Ihnen die Anwendung dieser Regelung zu verdeutlichen, möchte ich Ihnen drei Beispiele geben:
1. Unternehmen A schenkt einem Kunden ein Produkt im Wert von 100 € und entscheidet sich dafür, die Pauschalsteuer zu übernehmen. Das Unternehmen zahlt somit 30 € Pauschalsteuer und der Kunde muss keine Steuern auf das Geschenk zahlen.
2. Unternehmen B schenkt einem Kunden ebenfalls ein Produkt im Wert von 100 €, entscheidet sich jedoch dagegen, die Pauschalsteuer zu übernehmen. In diesem Fall muss der Kunde die Pauschalsteuer von 30 € selbst zahlen.
3. Unternehmen C verschenkt Bücher im Wert von 30 € pro Stück und übernimmt nicht die Pauschalsteuer. Der Empfänger des Geschenks muss in diesem Fall die Pauschalsteuer von 9 € zahlen.

Bitte beachten Sie, dass die Übernahme der Pauschalsteuer durch das Unternehmen als weiteres Geschenk gilt und dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG unterliegt, wenn der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35 € übersteigt.

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-Henry Ford

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