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E-Rechnung ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird die E-Rechnung für alle Umsätze zwischen Unternehmen in Deutschland verpflichtend. Das bedeutet, dass Rechnungen in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden müssen, was eine elektronische Verarbeitung ermöglicht.
Chancen der E-Rechnung:
- Effizienzsteigerung: Durch die automatisierte Verarbeitung können Rechnungen schneller und fehlerfrei bearbeitet werden.
- Kostenersparnis: Weniger Papierverbrauch und reduzierte Portokosten.
- Umweltfreundlichkeit: Der digitale Prozess ist nachhaltiger und schont Ressourcen.
- Sicherheit: Elektronische Formate bieten höhere Sicherheit und Nachvollziehbarkeit.
Gesetzliche Regelungen: Die Einführung der E-Rechnung ist gesetzlich streng geregelt. Sie betrifft nur B2B-Leistungen, bei denen beide Parteien im Inland ansässig sind. Kleinbetragsrechnungen bis 250 EUR und Fahrausweise können weiterhin in Papierform ausgestellt werden.
Zeitplan zur E-Rechnung:
- 2024: Keine Änderungen. Die Vorschriften treten erst 2025 in Kraft.
- 2025 bis 2026: Übergangsregelungen erlauben weiterhin Papier- oder alternative elektronische Formate, sofern der Empfänger zustimmt.
- Ab 2027: Vollständige Umsetzung der E-Rechnungspflicht.
Es ist wichtig, sich frühzeitig mit der E-Rechnung auseinanderzusetzen und die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Mit DATEV Unternehmen online bist Du auf der sicheren Seite.
Sprich uns gerne auf das Thema an.
Photovoltaik Änderung – Optimierung möglich
Seit dem 1. Januar 2022 sind Einkünfte aus dem Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen gemäß § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Dies betrifft Anlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden installiert sind. Beispiel: Eine PV-Anlage mit 25 kWp auf einem Einfamilienhaus ist steuerfrei, und es müssen keine Gewinne oder Verluste ermittelt werden.
Ab dem 1. Januar 2023 unterliegen die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen einem Nullsteuersatz gemäß § 12 Abs. 3 UStG. Das bedeutet, dass beim Kauf und der Installation keine Umsatzsteuer anfällt. Beispiel: Beim Kauf einer PV-Anlage mit einem Stromspeicher ist der Rechnungsbetrag netto gleich dem Bruttobetrag, da keine Umsatzsteuer berechnet wird.
Diese Änderungen erleichtern den Betrieb von Photovoltaikanlagen erheblich und fördern die Nutzung erneuerbarer Energien. Betreiber kleinerer Anlagen profitieren von der Steuerbefreiung und dem Nullsteuersatz, was die finanzielle Belastung reduziert und die Investition in solche Anlagen attraktiver macht.
Spreche uns gerne darauf an.
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