Verzichtet ein Unternehmer auf die Kleinunternehmerregelung und führt er Umsatzsteuer ab, ist er an den Verzicht für fünf Jahre gebunden; der Verzicht gilt bis zu einem etwaigen Widerruf. Ein Überschreiten der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer stellt keinen Widerruf dar, so dass bei einem anschließenden Unterschreiten der Umsatzgrenze keine erneute fünfjährige Bindung ausgelöst wird.
Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei 22.000 € im Vorjahr (bis einschließlich 2018: 17.500 €) und bei 50.000 € im laufenden Jahr. Der Unternehmer kann aber auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, so dass er Umsatzsteuer abführen muss und vorsteuerabzugsberechtigt ist; er ist dann aber für fünf Jahre an den Verzicht gebunden.
Sachverhalt: Der Kläger eröffnete 2006 ein Unternehmen und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung, so dass er seit 2006 bis einschließlich 2016 Umsatzsteuererklärungen abgab, in denen er Umsatzsteuer erklärte und Vorsteuer geltend machte. In den Jahren 2011 und 2012 überschritt er mit seinen Umsätzen die damalige Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 17.500 €; in den anderen Jahren lagen seine Umsätze aber unter 17.500 €. Im Streitjahr 2017 erklärte der Kläger, nunmehr die Kleinunternehmerregelung anzuwenden und weder Umsatzsteuer abzurechnen noch Vorsteuer geltend zu machen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Kläger im Jahr 2017 kein Kleinunternehmer sein könne, weil die fünfjährige Bindungsfrist im Jahr 2014 neu begonnen habe und daher 2017 noch nicht abgelaufen sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:
Hinweis: Hätte der Kläger in den Jahren 2011 und 2012 nicht die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer überschritten, hätte es keinen Streit mit dem Finanzamt gegeben. Das BFH-Urteil ist daher in den Fällen positiv, in denen es während der Dauer eines Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung zu einem Überschreiten der Umsatzgrenze kommt. Denn nach der aktuellen Entscheidung führt das anschließende Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zu einem erneuten Verzicht und daher auch nicht zu einer erneuten fünfjährigen Bindung.
Die fünfjährige Bindungsfrist aufgrund des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung soll Missbräuche verhindern, indem der Kleinunternehmer seine Eingangsumsätze gezielt in ein bestimmtes Jahr verlagert, für dieses Jahr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die Vorsteuer geltend zu machen, und abschließend wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehrt. Diese sofortige Rückkehr wird durch die fünfjährige Bindung verhindert.
BFH, Urteil vom 23.9.2020 – XI R 34/19; NWB