Behält sich der Verkäufer eines Grundstücks die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks vor, stellt dies eine Gegenleistung für den Grundstückskauf dar, die die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer erhöht.
Hintergrund: Die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer richtet sich grundsätzlich nach der Gegenleistung und damit nach dem Kaufpreis. Neben dem Kaufpreis gehören nach dem Gesetz aber auch Nutzungen, die sich der Verkäufer vorbehält, zur Gegenleistung.
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2012 ein parkähnliches Grundstück von V. Das Grundstück war mit mehreren Gebäuden bebaut, von denen drei genutzt wurden, während die übrigen Gebäude aufgrund ihres schlechten Bauzustands leer standen. Ein Kaufpreis wurde wegen des überwiegend schlechten Bauzustands der Gebäude nicht vereinbart; jedoch erhielt V das Recht, zwei der Gebäude zunächst für 30 Jahre unentgeltlich zu nutzen. Außerdem verpflichtete sich V zur Zahlung einer Ablösung für die Lasten des Grundstücks in Höhe von 100.000 €. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest und legte dabei als Bemessungsgrundlage den Nutzungswert für die beiden Gebäude zugrunde; den Nutzungswert setzte es mit ca. 491.000 € an. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, weil ein negativer Kaufpreis von 100.000 € vereinbart worden sei.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurück:
Hinweis: Das FG muss nun den Nutzungswert für die beiden Gebäude ermitteln und hiervon die Zuzahlung des V in Höhe von 100.000 € abziehen. Die sich danach ergebende Summe ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
BFH, Urteil v. 5.12.2019 - II R 37/18; NWB