Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat weitere Informationen über die Soforthilfen für kleine Unternehmer und Soloselbständige veröffentlicht (u.a. eine Übersicht über die zuständigen Behörden/Stellen in den Ländern).
Hintergrund: Am 27.3.2020 hat der Bundesrat abschließend über das Hilfspaket der Bundesregierung für Beschäftigte und Unternehmen entschieden. Das Paket sieht u.a. Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige vor (s. auch unsere Nachricht v. 24.3.2020).
Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate - je nach Betriebsgröße in Höhe von
Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten (Mieten, Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten) überbrückt werden. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden. Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Kleinunternehmer und Soloselbständige verfügen außerdem in aller Regel nicht über eine Arbeitslosenversicherung. Damit ihre Existenz nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt. Damit ist der Verbleib in der Wohnung erst einmal gesichert. Die Leistungen sollen schnell und unbürokratisch zunächst für sechs Monate gewährt werden. Die Selbständigkeit muss wie bisher beim Bezug von Leistungen nicht aufgegeben werden. Um den Kinderzuschlag zu gewähren, werden nicht mehr Einkommensnachweise der letzten sechs Monate vor Antragstellung herangezogen, sondern der Nachweis des aktuellen Einkommens im letzten Monat vor Antragstellung. Damit erhalten auch diejenigen den Kinderzuschlag, die einen plötzlichen Einkommensverlust erlitten haben.
Hinweis: Anträge auf Sofort-Hilfe können bei den Ansprechpartnern in den Ländern gestellt werden. Die Auszahlung soll schnell und unbürokratisch erfolgen.
Anbei eine Übersicht über die zuständigen Behörde/Stellen in den Ländern (die genannten Ansprechpartner können kontaktiert werden sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen):
Land | Zuständige Behörde(n) oder Stellen für Antragstellung und Bewilligung | Link |
Baden-Württemberg | Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank | Soforthilfe BaWü |
Bayern | Regierungen und Landeshauptstadt München | Soforthilfe Bayern |
Berlin | Investitionsbank Berlin (IBB) | Soforthilfe Berlin |
Brandenburg | Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) | Soforthilfe Brandenburg |
Bremen | BAB Bremer Aufbau Bank BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH | Soforthilfe Bremen |
Hamburg | Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) | Soforthilfe Hamburg |
Hessen | Regierungspräsidium Kassel | Soforthilfe Hessen |
Mecklenburg-Vorpommern | Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern (LFI-MV) | Soforthilfe Mecklenburg- Vorpommern |
Niedersachsen | voraussichtlich: Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank | Soforthilfe Niedersachsen |
Nordrhein-Westfalen | Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster | Soforthilfe NRW |
Rheinland-Pfalz | Investitions- und Strukturbank RP (ISB) | Soforthilfe Rheinland-Pfalz |
Saarland | Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes | Soforthilfe Saarland |
Sachsen | Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) | Soforthilfe Sachsen |
Sachsen-Anhalt | Investitionsbank Sachsen-Anhalt | Soforthilfe Sachsen-Anhalt |
Schleswig-Holstein | Investitionsbank Schleswig- Holstein (IB.SH) | Soforthilfe Schleswig-Holstein |
Thüringen | Thüringer Aufbaubank Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn. | Soforthilfe Thüringen |
Hinweise: Diese Information basiert auf dem Stand 30.3.2020, 10:50 Uhr. Das konkrete Verfahren zur Auszahlung des Bundesprogramms wird zurzeit noch ausgearbeitet.
Die z.T. bereits jetzt parallel dazu laufenden Soforthilfemaßnahmen der Bundesländer werden auf einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Soforthilfe aus dem Bundesprogramm angerechnet.
u.a. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie online (Stand: 29.3.2020, 15:00 Uhr); NWB