Die Anpassung der im Beitrittsgebiet gezahlten Renten an das West-Niveau führt nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente und damit nicht zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags. Die Anpassung wird vielmehr wie eine reguläre Rentenerhöhung behandelt, die ebenfalls nicht zu einer Erhöhung des steuerfreien Teils führt.
Hintergrund: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind zum Teil steuerfrei. Der steuerfreie Teil wird zwar grundsätzlich angepasst, wenn sich der Jahresbetrag der Rente verändert; diese Anpassung gilt aber nicht bei regelmäßigen Rentenanpassungen.
Sachverhalt: Der in Sachsen wohnende Kläger erhielt in den Streitjahren 2014 und 2015 eine Altersrente, die nach dem aktuellen Rentenwert Ost berechnet wurde. In den Streitjahren wurde seine Rente an den Rentenwert West angepasst. Der Kläger war der Auffassung, dass sich damit auch sein steuerfreier Teil der Rente erhöhen müsste. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Der BFH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Versagung der Erhöhung des steuerfreien Rentenanteils bei einer Anpassung einer im Beitrittsgebiet gezahlten Rente an das West-Niveau.
Anders ist die Rechtslage bei der Erhöhung der allgemeinen Werte aufgrund der sog. Mütterrente. Die Gewährung von sog. Entgeltpunkten wegen der Kindererziehung, die damit auch zu einer Erhöhung der Gesamtentgeltpunkte führt, ist eine außerordentliche Rentenanpassung, die somit zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente führt. Im Gegensatz zur Mütterrente gibt es aber bei der allgemeinen Anpassung an die Rente West keine Erhöhung der Gesamtentgeltpunkte.
BFH, Urteil v. 3.12.2018 – X R 12/18; NWB