Ein stiller Gesellschafter kann seine Einlage dadurch erbringen, dass er eine Forderung, die er gegen den Inhaber des Handelsgeschäftes hat, in die stille Gesellschaft einbringt. Es handelt sich dabei um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem die Forderung gegen die Beteiligung an der stillen Gesellschaft getauscht wird. Die Beteiligung an der stillen Gesellschaft ist mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bewerten.
Hintergrund: Bei einer stillen Gesellschaft beteiligt sich ein Dritter als stiller Gesellschafter an einem Handelsunternehmen. Steuerlich unterscheidet man zwischen einer typischen stillen Gesellschaft, die mit einer Darlehensforderung vergleichbar ist und beim stillen Gesellschafter grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt, und einer atypischen stillen Gesellschaft, bei der der stille Gesellschafter Mitunternehmerinitiative ausübt und Mitunternehmerrisiko trägt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine Kommanditgesellschaft (KG) und hatte eine Darlehens-forderung gegen die sanierungsbedürftige B-GmbH in Höhe von ca. 1,4 Mio. DM. Im Jahr 1995 vereinbarte die Klägerin mit der B-GmbH, dass sich die Klägerin als stille Gesellschafte-rin an der B-GmbH beteiligt und als Einlage ihre Forderung gegen die B-GmbH einbringt; die Forderung sollte mit 25 % bewertet werden, d.h. mit ca. 350.000 DM. Die Klägerin schrieb zum 31.12.1995 ihre Forderung gegen die B-GmbH um ca. 1,4 Mio. DM auf 1 DM gewinn-mindernd ab und aktivierte ihre stille Beteiligung mit dem Wert von 1 DM. Das Finanzamt machte die gewinnmindernde Abschreibung rückgängig und bewertete die stille Beteiligung mit 1,4 Mio. DM. Dies führte zu einer Gewinnerhöhung von 1,4 Mio. DM.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Hinweise: Auf den Bewertungsansatz im Vertrag über die stille Gesellschaft – dies waren 350.000 DM – kommt es nicht an. Denn diese Bewertung dient nur der Grundlage für die Gewinnbeteiligung und für das spätere Auseinandersetzungsguthaben der Klägerin. Bei dieser Bewertung sind die Klägerin und die B-GmbH weitgehend frei. Anders ist dies aber bei der streitigen Bewertung der Forderung und der stillen Beteiligung in der Bilanz der Klägerin; hier gelten die bilanzrechtlichen Bewertungsmaßstäbe, die auf den Wert der Forderung im Zeitpunkt ihrer Einlage abstellen.
BFH, Urteil vom 28.11.2019 – IV R 54/16