Verkauft der Steuerpflichtige seinen Betrieb gegen Zahlung einer Zeitrente und entscheidet er sich für nicht für eine Sofortversteuerung, sondern für eine Zuflussversteuerung, führt der Zufluss der Rentenzahlungen zu gewerblichen Einkünften. Dies gilt auch für den in den Zahlungen enthaltenen Zinsanteil; dieser unterliegt nicht der Abgeltungsteuer von 25 %, da diese nur für Kapitaleinkünfte, nicht aber für gewerbliche Einkünfte gilt.
Hintergrund: Bei der Veräußerung eines Betriebs gegen wiederkehrende Bezüge, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht, ob er die Sofortbesteuerung wählt, so dass er im Jahr der Veräußerung einen Gewinn in voller Höhe besteuert, oder ob er eine Zuflussversteuerung wählt. Entscheidet er sich für die Zuflussbesteuerung, entsteht der Gewinn erst dann, wenn die Rentenzahlungen den Buchwert des Betriebs und die Veräußerungskosten übersteigen.
Sachverhalt: Der Kläger verkaufte im Jahr 2008 seinen Anteil an einer KG gegen Zahlung von 123 Monatsraten mit einem Zinsanteil von 5 %. Der Kläger beantragte die Zuflussversteuerung. Im Streitjahr 2011 machte der Kläger geltend, dass in den Monatsraten ein Zinsanteil von fast 60.000 € enthalten sei. Die Zinsen wollte der Kläger der Abgeltungsteuer von 25 % unterwerfen. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Hätte sich der Kläger für die Sofortversteuerung entschieden, wäre die Kaufpreisforderung Privatvermögen geworden. Der Gewinn hätte dann im Jahr der Veräußerung versteuert werden müssen, wäre aber tarifbegünstigt gewesen.
Die Zuflussversteuerung hat den Vorteil, dass der Gewinn erst später versteuert werden muss und nicht auf einen Schlag. Dafür gibt es aber auch keine Tarifbegünstigung.
BFH, Urteil vom 5.11.2019 – X R 12/17