Die Kosten für die Sanierung eines Entwässerungskanals auf einem vermieteten Grundstück sind in voller Höhe als Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Es handelt sich nicht um nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens oder des Gebäudes.
Hintergrund: Bei Kosten im Zusammenhang mit der Erschließung eines Grundstücks kann es sich entweder um sofort abziehbare Werbungkosten bzw. Betriebsausgaben oder aber um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder des Grund und Bodens handeln.
Sachverhalt: Der Kläger war seit 2010 Vermieter eines Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut war. Er ließ das Einfamilienhaus abreißen und errichtete ein neues Zweifamilienhaus, das 2016 fertiggestellt wurde. Während des Baus stellte er im Jahr 2014 fest, dass der vorhandene Abwasserkanal, der vom öffentlichen Straßenkanal auf das Grundstück führte, durch Wurzeleinwuchs beschädigt war. Für die Beseitigung dieses Schadens entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von ca. 9.500 €. Außerdem ließ er den sanierten Abwasserkanal mit dem neuen Zweifamilienhaus verbinden und zahlte hierfür rund 500 €. Er machte beide Beträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage hinsichtlich der Kosten für die Schadensbeseitigung in Höhe von 9.500 € statt und wies die Klage bezüglich der Kosten in Höhe von 500 € für die Verbindung von Abwasserkanal mit dem im Bau befindlichen Zweifamilienhaus ab:
Hinweise: Die Erhöhung der Herstellungskosten für das Zweifamilienhaus um 500 € wirkt sich daher lediglich über die jährliche Abschreibung von 2 % steuermindernd aus. Die Abschreibung für das Zweifamilienhaus begann jedoch erst mit der Fertigstellung des Gebäudes im Jahr 2016 und war deshalb im Streitfall noch nicht zu berücksichtigen.
Die o.g. Grundsätze für die Zuordnung von Erschließungskosten gelten auch für Betriebsgrundstücke.
BFH, Urteil v. 3.9.2019 - IX R 2/19; NWB