Die Abschreibung eines unbesicherten Darlehens, das einer ausländischen Tochtergesellschaft gewährt wurde, kann wegen fehlender Fremdüblichkeit außerbilanziell hinzugerechnet werden, so dass die Abschreibung das Einkommen der Muttergesellschaft nicht mindert. Außerdem kann die Gewinnminderung, die aufgrund der unentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern auf eine ausländische Tochtergesellschaft eintritt, außerbilanziell hinzugerechnet werden, es sei denn, die Übertragung erfolgte nach dem für die ausländische Tochtergesellschaft geltenden ausländischen Gesellschaftsrecht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen und zu einer Änderung der Gesellschafterstellung der Muttergesellschaft.
Hintergrund: Nach dem Außensteuergesetz können Gewinnminderungen, die aufgrund von nicht fremdüblichen Geschäftsbeziehungen zu einer ausländischen Tochtergesellschaft entstehen, neutralisiert werden.
Sachverhalt: Die Klägerin war an mehreren ausländischen Gesellschaften beteiligt, denen sie verzinsliche Darlehen gewährte, die aber nicht besichert waren. Sie schrieb diese Darlehen im Jahr 2005 gewinnmindernd ab. Das Finanzamt rechnete diese Gewinnminderung dem Einkommen der Klägerin außerbilanziell wieder hinzu. Außerdem übertrug die Klägerin Wirtschaftsgüter zum Buchwert auf eine maltesische Tochtergesellschaft und brachte anschließend die Anteile an dieser Tochtergesellschaft in eine weitere maltesische Gesellschaft ein. Das Finanzamt rechnete auch hier die Gewinnminderung, die aufgrund der Übertragung der Wirtschaftsgüter entstand, außerbilanziell dem Einkommen der Klägerin hinzu.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Finanzamt im Grundsatz Recht, verwies die Sache aber zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Zwar werden Darlehen innerhalb von Konzernen häufig nicht besichert. Hieraus folgt aber keine Fremdüblichkeit, sondern es kommt auf das Darlehensverhältnis zu einem fremden Dritten an. In der Anwendung des Außensteuerrechts sieht der BFH keinen Verstoß gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit.
BFH, Urteil vom 19.6.2019 – I R 32/17