Freifahrtscheine der Deutschen Bahn für ehemalige Mitarbeiter sind zwar steuerpflichtig, wenn der ehemalige Arbeitnehmer sie erhält; es ist jedoch der Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € zu gewähren, so dass nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig ist. Unbeachtlich ist, dass die Tagesfreifahrtscheine für den Fernverkehr im allgemeinen Geschäftsverkehr nicht käuflich erworben werden können.
Hintergrund: Der verbilligte Verkauf oder die unentgeltliche Übertragung von Waren oder Dienstleistungen durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer sind steuerlich begünstigt, sofern die Waren oder Dienstleistungen zur Produktpalette des Arbeitgebers gehören und nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer produziert werden. Zum einen wird der Endpreis, der steuerlich für die Bewertung des Vorteils heranzuziehen ist, um 4 % gemindert. Zum anderen wird ein Rabattfreibetrag von 1.080 € gewährt.
Sachverhalt: Der Kläger war Ruhestandsbeamter der Deutschen Bahn und erhielt im Jahr 2014 zahlreiche Tagesfreifahrscheine für den Fernverkehr sowie für den Regionalverkehr. Der Wert dieser Freifahrtscheine betrug ca. 1.700 €. Das Finanzamt gewährte den vom Kläger geltend gemachten Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € nicht.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab dem Kläger Recht:
Hinweise: Hinsichtlich des zu Grunde zu legenden Endpreises hatten sich der Kläger und die Deutsche Bahn AG geeignet, wobei sich aus dem Urteil nicht der Wert der einzelnen Freifahrtscheine ergibt. Bei einer Freifahrt im Fernverkehr wäre es ansonsten denkbar, den Preis für eine BahnCard 100 durch 365 zu teilen und nach Abzug von 4 % als Endpreis anzusetzen und hiervon den Rabattfreibetrag in Höhe von 1.080 € abzuziehen.
Lässt sich der ehemalige Arbeitnehmer keine Freifahrtscheine ausstellen, entsteht keine Steuerpflicht, da ihm kein Vorteil zufließt. Anders ist es, wenn er sich den Freifahrtschein ausstellen lässt, dann aber nicht nutzt.
BFH, Urteil vom 26.9.2019 - VI R 23/17; NWB