Für den Vorsteuerabzug eines Textilgroßhändlers könnte es ausreichen, dass die Eingangsrechnungen lediglich Angaben wie "T-Shirt", "Bluse", "Kleid" sowie die jeweilige Stückzahl und den Einzelpreis enthalten. Der Vorsteuerabzug wäre zu gewähren, wenn diese Angaben handelsüblich wären, also den Gepflogenheiten unter Kaufleuten entsprächen. Dies ist ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug setzt nach deutschem Recht u.a. eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, in der die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände genannt wird. Nach europäischem Recht sind Angaben zur "Menge und Art der gelieferten Gegenstände" erforderlich.
Sachverhalt: Der Kläger ist Textilgroßhändler im unteren Preissegment. In 27 Rechnungen eines Lieferanten waren lediglich Angaben wie "Hose", "Bluse", "Tops", "Kleid", "T-Shirt" und die jeweilige – hohe – Stückzahl und der Einzelpreis der jeweiligen Bekleidungsstücke enthalten. Sonstige Unterlagen zu den gelieferten Textilien konnte der Kläger nicht vorlegen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, weil die Leistungsbeschreibung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Zudem vermuteten die Beamten, dass die Textilien nicht geliefert worden seien.
Entscheidung: Der BFH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Der BFH hatte bereits in mehreren Eilverfahren deutlich gemacht, dass Sammelbezeichnungen wie "Hose", "Bluse" o.ä. ausreichend sein könnten. Hierbei spielt zugunsten des Klägers eine Rolle, dass er Großhändler war und dass es sich eher um Textilien im unteren Preissegment handelte. Dennoch bleibt abzuwarten, ob nicht auch im Großhandel detailliertere Angaben handelsüblich sind, weil üblicherweise Artikelnummern verwendet werden, die einen Rückschluss auf die jeweilige Größe, Farbe und Modell ermöglichen.
Das FG wird außerdem noch klären müssen, ob die Textilien tatsächlich geliefert worden sind.
BFH, Urteil v. 10.7.2019 - XI R 28/18; NWB