Eine Pfändung, die auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses durchgeführt wird, wird rechtswidrig, wenn der Durchsuchungsbeschluss im Beschwerdeverfahren von der nächsthöheren Instanz aufgehoben wird. Dies folgt aus dem Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung.
Hintergrund: Die Finanzbehörden können im Wege der sog. Amtshilfe auch Forderungen anderer Behörden vollstrecken. Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen und eine Mahnung erfolgt ist. Soll eine Pfändung in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners durchgeführt werden, geht dies nur mit seiner Einwilligung oder bei Gefahr im Vollzug. Sind beide Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine richterliche Anordnung erforderlich (Durchsuchungsbeschluss).
Sachverhalt: Der Kläger schuldete mehreren Behörden insgesamt ca. 1.600 €. Die Behörden baten das Finanzamt um Amtshilfe bei der Vollstreckung. Nachdem mehrere Vollstreckungsversuche vergeblich geblieben waren, erließ das Amtsgericht auf Antrag des Finanzamts einen Durchsuchungsbeschluss, in dem aber die Vollstreckungsbeträge nicht bezeichnet waren. Am 28.1.2016 ließ der Vollstreckungsbeamte des Finanzamts durch einen Schlüsseldienst die Garage des Klägers öffnen und pfändete den Pkw sowie das Motorrad des Klägers, indem er dort Pfandsiegel anbrachte; beide Fahrzeuge blieben in der Garage stehen. Am 11.4.2016 holte der Vollstreckungsbeamte mit Hilfe eines Abschleppdienstes den Pkw ab und nahm die Kfz-Papiere sowie die Autoschlüssel mit. An dem Motorrad ersetzte er das vom Kläger beschädigte Pfandsiegel. Der Kläger legte noch am selben Tag Rechtsmittel beim Landgericht ein, die am 6.6.2016 Erfolg hatten, weil die Vollstreckungsbeträge im Durchsuchungsbeschluss nicht genannt waren. Außerdem erhob der Kläger Einspruch gegen die Vollstreckungsmaßnahmen. Dieser Einspruch und die anschließende Klage beim Finanzgericht (FG) blieben erfolglos, so dass der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) einlegte.
Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt und stellte die Rechtswidrigkeit der Pfändungen vom 28.1.2016 fest:
Hinweise: Eine Pfändung, die aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses erfolgt, der aufgehoben wird, bleibt allerdings wirksam, ist also nicht nichtig; sie ist lediglich rechtswidrig, so dass ihre Rechtswidrigkeit festgestellt werden kann. Dies erfolgt durch eine sog. Fortsetzungsfeststellungsklage, die im Streitfall zulässig war, obwohl sich der Rechtsstreit erledigt hatte, nachdem der Kläger im Mai 2016 dann doch die offenen Beträge gezahlt hatte. Trotz dieser Erledigung konnte der Kläger die Rechtswidrigkeit mittels Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtlich feststellen lassen, weil er auch noch Amtshaftungsansprüche gegen das Finanzamt geltend machen wollte und weil noch die Kostentragung für die Vollstreckung streitig war.
Der Kläger selbst hatte sich durch das Entfernen der Pfandsiegel strafbar gemacht. Außerdem hatte er die Kfz-Papiere und -Schlüssel im Tresor verschlossen und nicht freiwillig herausgegeben, und er hatte Motorrad und Kfz so in der Garage umgeparkt, dass das Kfz nicht mehr ohne weiteres abgeschleppt werden konnte. Der Einsatz am 11.4.2016 dauerte hierdurch ca. 3,5 Stunden, und löste Kosten von fast 1.500 € aus.
BFH, Urteil vom 15.10.2019 – VII R 6/18