Verzichtet ein Kind gegenüber seinen Eltern gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Pflichtteilsanspruch und stundet es die Abfindung gegen Zinsen, so führt die spätere Auszahlung der Zinsen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Unbeachtlich ist, dass die Abfindung selbst nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Hintergrund: Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören Zinsen auf Kapitalforderungen.
Sachverhalt: Die Klägerin und ihre drei Geschwister schlossen mit ihren Eltern im Jahr 1994 einen Pflichtteilsverzichtsvertrag. Die Eltern hatten sich gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt, und die vier Kinder verzichteten gegenüber dem überlebenden Elternteil auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht gegen Zahlung einer Abfindung von jeweils 150.000 DM. Die Abfindung war zum 31.12.1994 fällig, aber die Klägerin stundete die Abfindung bis zum Ableben des letztversterbenden Elternteils gegen Vereinbarung einer Verzinsung von 5 %. Im Jahr 2015 erhielt die Klägerin umgerechnet 150.000 DM (= 76.693 €) sowie ca. 81.000 € Zinsen für den Zeitraum von 1994 bis 2015. Das Finanzamt behandelte die Zinsen als einkommensteuerpflichtig.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Durch die lange Laufzeit von über 20 Jahren flossen der Klägerin im Jahr 2015 mehr als 80.000 € Zinsen zu. Wären die Zinsen jährlich gezahlt worden, hätte die Klägerin jährlich 7.500 DM (ca. 3.829 €) versteuern müssen.
Wäre keine Verzinsung vereinbart worden, hätte die Unverzinslichkeit als Schenkung besteuert werden können.
BFH, Urteil vom 6.8.2019 – VIII R 22/17