Ein GmbH-Gesellschafter, der an mehreren Kapitalgesellschaften unmittelbar und mittelbar beteiligt ist und den Gesellschaften, an denen er mittelbar beteiligt ist, Darlehen im siebenstelligen Euro-Bereich zur Verfügung stellt, erzielt mit der Finanzierung keine betrieblichen Einkünfte. Er kann daher einen Darlehensausfall nicht als betrieblichen Verlust geltend machen. Sofern er seine Darlehen aber bei einer Bank refinanziert, kann er die Refinanzierungszinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen absetzen, wenn er bei der Kapitalgesellschaft, an der unmittelbar beteiligt ist, seinen Willen in der jeweiligen Gesellschafterversammlung durchsetzen kann.
Hintergrund: Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer von 25 %; ein Werbungskostenabzug ist bei der Abgeltungsteuer nicht möglich. Das Gesetz enthält aber verschiedene Ausnahmen, in denen die Abgeltungsteuer nicht gilt und dann auch ein Werbungskostenabzug möglich ist. Eine dieser Ausnahmen greift, wenn der Steuerpflichtige Zinsen von einer GmbH erhält, an der zu mindestens 10 % beteiligt ist. Gleiches gilt, wenn es sich bei dem Darlehensgeber um Person handelt, die dem Anteilseigner nahe steht.
Sachverhalt: Der Kläger gewährte der Y-GmbH in den Jahren 2006 bis 2008 Darlehen in Höhe von insgesamt ca. 2,4 Mio. €. Er war an der Y-GmbH über die X-GmbH mittelbar beteiligt; seine Beteiligung an der X-GmbH betrug 85 %; seine mittelbare Beteiligungsquote an der Y-GmbH belief sich zunächst auf 63,75 %, später auf 20,4 %. Die Darlehen waren verzinslich, aber die Y-GmbH zahlte dem Kläger keine Zinsen. Der Kläger hatte seine Darlehen refinanziert und zahlte in den Streitjahren Zinsen an die Bank in Höhe von jeweils ca. 15.000 € für 2010 und 2011. Außerdem fiel er mit seinen Darlehensforderungen aus, da die Y-GmbH im August 2010 insolvent wurde. Der Kläger machte den Darlehensausfall und die Refinanzierungszinsen als Betriebsausgaben in den Jahren 2009 und 2010 geltend, da er von einer gewerblichen Finanzierungstätigkeit ausging. Das Finanzamt erkannte die Ausgaben lediglich in geringem Umfang an.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage hinsichtlich der Darlehensverluste ab, hielt aber einen Werbungskostenabzug bezüglich der Refinanzierungszinsen für möglich und verwies die Sache insoweit an das Finanzgericht (FG) zurück:
Hinweise: Das FG wird auch noch die Überschusserzielungsabsicht des Klägers prüfen müssen. Dies könnte dazu führen, dass der Kläger gar keine Werbungskosten abziehen kann; allerdings ist er vor einer Verböserung verfahrensrechtlich geschützt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Beteiligungsquoten ist grundsätzlich der Zufluss der Kapitalerträge. Sind keine Kapitalerträge zugeflossen, kommt es auf den 31.12. des Veranlagungszeitraums an.
BFH, Urteil v. 9.7.2019 - X R 9/17; NWB