Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet, damit dieser klärt, ob ein Versicherungsmakler auch dann umsatzsteuerfrei tätig ist, wenn er neben der Vermittlung der Versicherung auch noch die Schadensregulierung übernimmt und das von ihm entwickelte Versicherungsprodukt lizenziert.
Hintergrund: Nach dem europäischen Umsatzsteuerrecht und nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht ist die Vermittlung von Versicherungen umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt: Die Klägerin hatte eine Versicherung entwickelt, die Versicherungsschutz bei Piraterie im Golf von Aden bieten sollte. Sie lizenzierte die Versicherung, vermittelte die Versicherung und erbrachte auch noch Leistungen zur Vertragsdurchführung, insbesondere bei der Schadensregulierung. Auf die eigentliche Versicherungsvermittlung entfielen 67 % ihres Umsatzes. Das Finanzamt gewährte nur insoweit die Umsatzsteuerfreiheit.
Entscheidung: Der BFH hat Zweifel an der teilweisen oder gar vollständigen Umsatzsteuerfreiheit:
Hinweise: Die Zweifel des BFH ergeben sich aus einem Urteil des EuGH, in dem dieser die Umsatzsteuerfreiheit für einen Versicherer ablehnte, der die Schadensregulierung übernahm. Dem EuGH zufolge setzt die Umsatzsteuerfreiheit voraus, dass der Versicherungsvermittler sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht und dass er zudem wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlung wie die Kundensuche und das Zusammenbringen des Kunden mit dem Versicherer erbringt; bei der Schadensregulierung fehlt es an einer Kundensuche und am Zusammenbringen von Kunden und Versicherer.
Nach diesem EuGH-Urteil müsste die Leistung der Klägerin eigentlich umsatzsteuerpflichtig sein. Der BFH hält es aber für denkbar, dass nach dem EuGH bereits eine Nebenleistung die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit erfüllt.
Eine Verböserung für das Streitjahr ist übrigens ausgeschlossen. Das Finanzamt hatte den auf die Vermittlung entfallenden Teil des Umsatzes umsatzsteuerfrei behandelt und die Lizensierung nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen.
BFH, Beschluss v. 5.9.2019 - V R 58/17; NWB