Die Einkommensteuer des Erblassers ist grundsätzlich als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Dies gilt jedoch nicht, wenn nicht damit gerechnet werden kann, dass das Finanzamt die Einkommensteuer noch einfordert. Macht das Finanzamt entgegen dieser Erwartung die Einkommensteuer später doch noch geltend, kann der Erbschaftsteuerbescheid zugunsten des Erben dann aufgrund eines sog. rückwirkenden Ereignisses geändert werden.
Hintergrund: Erbschaftsteuerlich können vom Erbe Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Hierzu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers.
Sachverhalt: Die Klägerin war zusammen mit vier weiteren Personen, u.a. ihren beiden Brüdern, Erbin ihres 2007 verstorbenen Vaters. Das Finanzamt setzte im März 2008 Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest. Im Juli 2012 änderte das für die Einkommensteuer des verstorbenen Vaters zuständige Finanzamt die Einkommensteuer für 2007 und erhöhte die Einkommensteuer des Vaters um ca. 180.000 €, weil es einen Sanierungsgewinn nunmehr nicht mehr als steuerfrei behandelte; der geänderte Einkommensteuerbescheid ging an die fünf Miterben. Die Einkommensteuernachzahlung von 180.000 € war im Erbschaftsteuerbescheid vom März 2008 nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin beantragte nun eine Änderung ihres Erbschaftsteuerbescheids und den Abzug von 1/3 der Einkommensteuerschuld, weil sie und ihre beiden Brüder die Einkommensteuer allein gezahlt hätten.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Hinweise: Das FG muss nun aufklären, ob im Todeszeitpunkt mit der Festsetzung einer Einkommensteuer für 2007 in Höhe von 180.000 € noch zu rechnen war. Falls nicht, kann der Erbschaftsteuerbescheid zugunsten der Klägerin geändert werden. Allerdings wäre dann die Einkommensteuerschuld lediglich zu 1/5 anzusetzen, weil es insgesamt fünf Erben gab. Dass die Klägerin und ihre beiden Brüder die Einkommensteuer allein gezahlt haben, ist steuerlich irrelevant.
BFH, Urteil v. 11.7.2019 – II R 36/16; NWB